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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich/Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Auftrags-, Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt natürlichen oder juristischen Personen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwerben.

1.2 Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen (AGB).
Abweichende Bedingungen des Käufers und/oder Bestellers, Auftragnehmers u.ä. – nachstehend „Kunde/n“ genannt – gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

1.3 Die Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

1.4 Wir führen diverse Webportale, die ebenfalls diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstehen. Befinden sich auf diesen Webportalen zusätzliche Sonderregelungen, so haben die Klauseln Vorrang gegenüber denjenigen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung. Bestehen in den Sonderreglungen der jeweiligen Webseiten indes keine Regelungen zu bestimmten Rechtsfragen, die aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, so gelten diesbezüglich die Vorschriften aus der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingung.

1.5 Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Aufwendungsersatzansprüche i.S.v. § 284 BGB gemeint.

2. Auskünfte/Beratung/Eigenschaften der Produkte und Leistungen/Mitwirkungshandlungen des Kunden 

2.1 Bei Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen durch uns oder unsere Vertriebsmittler handelt es sich um rein informatorische Mitteilungen. Sie erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung und stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf unsere Produkte dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte unserer Produkte anzusehen. 

2.2 Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur ausdrücklich kraft schriftlichen, gesonderten Beratungsvertrags. 

2.3 Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.

2.4 Die Verantwortung für die Auswahl der bestellten Ware und für die technische Ausstattung, die die Nutzung unserer Lieferungen und Leistungen ermöglicht, obliegt beim Kunden, sofern die Bestellung nicht auf eine nach Ziff. 2.2 vertraglich geschuldete und grundsätzlich gesondert zu vergütende Beratungsleistung mit entsprechender schriftlicher Kaufempfehlung von uns zurückgeht. Wir stehen mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht dafür ein, dass unsere Produkte und/oder Leistungen für den vom Kunden verfolgten Zweck geeignet sind.

2.5 Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, z.B. benötigte Informationen, Unterlagen und Daten einschließlich Zugangsdaten und Testdaten auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen und die Verfügbarkeit notwendiger Ansprechpartner zu gewährleisten.

2.6 Übernehmen wir Arbeiten bei dem Kunden, ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten geeignete Räumlichkeiten, die mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich passender Stromquellen ausgestattet sind, bereitzustellen.

2.7 Die regelmäßige Sicherung seiner Daten obliegt dem Kunden. Insbesondere ist er vor der Ausführung von Installations- oder Wartungsarbeiten durch uns verpflichtet, seine Datenbestände vor Verlust zu sichern. Von allen uns überlassenen Daten sind ausreichende Sicherungskopien anzufertigen.

2.8 Liefer- und Leistungsverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht erbringt, gehen zu Lasten des Kunden.

3. Vertragsschluss/Liefer- und Leistungsumfang/Beschaffungsrisiko und Garantie 

3.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen an den Kunden zu Bestellungen. 

Der Kunde ist, bis zu unserer Annahme der Bestellung durch eine Auftragsbestätigung, an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage nach Zugang der Bestellung bei uns gebunden, soweit er Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden. 

3.2 Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigen. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Kunden beglichen werden und dass eine durch uns vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negative Auskunft bleibt.
Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist des Kunden kann unsere Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung maßgeblich ist. 

3.3 Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haftung. 
Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind wir lediglich verpflichtet, die bestellten Produkte als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähige Ware zu liefern.

3.4 Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). 

3.5 Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache. 

3.6 Ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernehmen wir nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“. 

3.7 Die in unserer Warenpräsentationen aufgeführten Maß-, Gewichts- und technischen Angaben sowie Texte und Abbildungen dienen nur der ungefähren Orientierung. Abweichungen und Konstruktionsänderungen, insbesondere in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, wenn es sich um handelsübliche Mengen- oder Qualitätstoleranzen handelt.
Angaben über Produkteigenschaften stellen keine Garantien, sondern nur Produktbeschreibungen dar. Eine Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.
Für verschiedene Produkte (z.B. bei Software) gelten über diese Geschäftsbedingungen hinausgehende Lizenzbestimmungen der Hersteller. Der Kunde erkennt diese Bedingungen an. Wir weisen darauf hin, dass Verstöße gegen die Lizenzbestimmungen Schadensersatzansprüche zur Folge haben können.

3.8 Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder deren Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist, nach unserer Wahl sofortige Vergütungszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. 
Im Falle des vorstehend geregelten Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz 20% des Nettolieferpreises bei Kaufverträgen oder 20% der vereinbarten Nettovergütung bei Leistungsverträgen. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalles eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

3.9 Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der vereinbarten Liefermenge berechtigt. Der Kaufpreis wird entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung angepasst. Wir sind weiterhin berechtigt, Produkte mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und Ausrüstung zu liefern. Solche Ware gilt als vertragsgerecht. 

3.10 Der Mindestbestellwert beträgt € 100,00 netto. Bei Bestellungen unterhalb des Minderbestellwerts behalten wir uns vor, die Bestellung nicht anzunehmen und den Kunden hierüber rechtzeitig zu informieren oder eine Mindermengenzuschlag von € 12 netto zu berechnen.

3.11 Wir bieten auf unseren Webportalen, soweit nicht anders angegeben, auch gebrauchte Produkte zum Kauf an. Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich bei den Produkten um Gebrauchtwaren. Unter Umständen ist zu beachten, dass mit erheblichen Zöllen zu rechnen ist, für die ausschließlich Sie als Kunde aufkommen müssen.
Der Zustand und Lieferumfang der gebrauchten Produkte ist den vor Kauf bekannten Produktbeschreibungen zu entnehmen; für Rückfragen stehen wir jederzeit gern zur Verfügung. 

4. Lieferung/Erfüllungsort/Lieferzeit/Lieferverzug/Verpackung 

4.1 Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. 

4.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels solcher binnen 5 Kalendertagen nach Zugang der kundenseitigen Bestellung bei uns, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. 

4.3 Die Abladung der Ware ist bei vereinbarter Bring- und Schickschuld Sache des Kunden und geht zu seinen Lasten. Der Kunde verpflichtet sich, an der Lieferadresse geeignete Zufahrtsmöglichkeiten für den Liefer-Lkw zu schaffen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass zur Entgegennahme der Lieferung befugte Personen bei der Anlieferung anwesend sind und dass u.a. Hebebühnen u.ä. Gerätschaften vorhanden sind, die ein Abladen der Ware beim Kunden ermöglichen. Sollte wegen des Umstandes, dass kein für die Annahme Vertretungsbefugter bei der Lieferung anwesend ist, eine erneute Zustellung erforderlich sein, so hat der Kunde die durch erneute Zustellung anfallenden Kosten zu tragen.

4.4 Geraten wir in Lieferverzug, den wir zu vertreten haben, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen – 28 Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grund – nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 10. 

4.5 Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den wir zu bestätigen haben, damit dieser verbindlich wird, bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten Abholtermin, versenden wir nach unserer Wahl die vertragsgegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Frachtführer oder lagern die vertragsgegenständliche Ware auf Kosten des Kunden ein. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten (letztere, soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde) stellen wir beim Versand dem Kunden zusätzlich in Rechnung. 
Bei Einlagerung hat der Kunde eine Lagerpauschale in Höhe von 0,1 % der Nettovergütung je Woche für die eingelagerte Ware zu zahlen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Aufwandes, dem Kunden auch der Nachweis eines gänzlich fehlenden Aufwandes, vorbehalten. 

4.6 Wenn dem Kunden wegen unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss 
weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,2 % der Netto-Vergütung für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder Leistung im Ganzen, aber höchstens 2 % der Nettovergütung der Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von uns geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz unsererseits des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei Verzug sowie im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.

5. Höhere Gewalt/Selbstbelieferung 

5.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Pandemie, Krieg, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. 

5.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 5.1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. 

5.3 Vorstehende Regelung gemäß Ziff. 5.2 gilt entsprechend, wenn aus den in Ziff. 5.1 genannten 
Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. 

6. Versand/Gefahrübergang/Abnahme

6.1 Bei vereinbarter Hol- und Schickschuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. Der Abschluss einer Transportversicherung bedarf gesonderter Absprache und wird dem Kunden nach Aufwand berechnet.

6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei vereinbarter Holschuld mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den Kunden, bei vereinbarter Versendungsschuld (Schickschuld) an den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers oder unserer Niederlassung oder des Herstellerwerkes auf den Kunden über, es sei denn, es ist eine Bringschuld vereinbart. Vorstehendes gilt auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt. 
Bei Werkleistungen ist der Kunde verpflichtet, die Abnahme innerhalb von fünf Werktagen nach Übergabe unserer Leistung zu erklären. Die Abnahme gilt nach zehn Werktagen ab der Übergabe des Werks oder bei Inbetriebnahme als erfolgt (Abnahmefiktion), sofern der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich darlegt. Mit der Abnahme geht die sog. Preisgefahr, also die Gefahr, im Falle eines Untergangs des Werks dieses noch einmal ohne weitere Vergütung erstellen zu müssen, auf den Besteller über.

6.3 Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt bei vereinbarter Versendung mangels anderer Vereinbarung uns vorbehalten. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen, ohne dass hierauf jedoch ein Anspruch des Kunden besteht. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen, wie die Transport- und Versicherungskosten, zu Lasten des Kunden. 
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden gegenüber dem vereinbarten Zeitpunkt verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. Ziff. 4.4 Abs. 2 gilt insoweit entsprechend. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. 

6.4 Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab dem Datum des Zugangs der Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.

7. Mängelrüge/Pflichtverletzung wegen Sachmängeln/Gewährleistung/Rücktritt/Schadensersatzansprüche 

7.1 Erkennbare Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich nach deren Erhalt, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, Letztere spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 7.2 uns gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt. 

7.2 Für Sachmängel leisten wir – soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe Ziff. 6.2), im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, oder wenn in den Fällen der §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. § 305b BGB (der Vorrang der Individualabrede in mündlicher oder textlicher oder schriftlicher Form) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. 

In der Bearbeitung einer Mangelanzeige des Kunden durch uns ist kein Anerkenntnis des Mangels zu sehen. Die Bearbeitung einer Mangelanzeige führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Dies gilt auch wenn wir auf Mangelanzeige des Kunden eine Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung/Neuherstellung) vornehmen. Eine Nachbesserung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nachbesserung auslösenden Mangels und evtl. im Wege der Nachbesserung neu entstandene Mängel Einfluss haben. Die Rechte des Kunden gem. § 478 BGB bleiben unberührt.

7.3 Sichtbare Mengendifferenzen müssen unverzüglich bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich uns gegenüber gerügt werden. Wird Ware auf dem Transportweg beschädigt oder zerstört, muss der Käufer sie dem Verkäufer dennoch bezahlen und sich mit seiner Schadensersatzforderung dagegen an den Transporteur wenden, § 421 Abs. 1 S. 2 HGB. Offene Transportschäden müssen unverzüglich bei Warenerhalt und verdeckte Transportschäden unverzüglich nach Entdeckung dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. In diesem Fall sind auch direkt Beweise zu erbringen das der Schaden nicht erst nach der Anlieferung entstanden ist. Eine Ersatzlieferung des Verkäufers steht dem Kunden nicht zu. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für richtige Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung. 
Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde bei versehentlich durch Happyware ohne Bestellung des Kunden gelieferte Waren spätestens innerhalb von 14 Tagen eine solche Fehllieferung schriftlich gegenüber Happyware anzuzeigen und die Waren zur Rückholung durch einen von Happyware zu beauftragenden Spediteur oder Transporteur bereit zu halten. Sollte eine solche schriftliche Anzeige einer Fehllieferung nicht oder nicht fristgerecht erfolgen, gilt diese als genehmigt, so dass der Kunde dazu verpflichtet ist, den üblichen und angemessenen Kaufpreis für die Ware an Happyware zu zahlen.

7.4 Die Wahl über die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung/Neuherstellung) obliegt uns. Ausgetauschte Waren oder Teile hiervon sind unser Eigentum und an uns herauszugeben. Im Rahmen der Rückgewähr sind auch Nutzungen herauszugeben oder zu ersetzen, zu denen die bis zum Rücktritt gezogenen Gebrauchsvorteile gehören. Diese muss der Kunde sich anrechnen lassen. Der Gebrauchsvorteil für die Zeit bis zum Rücktritt wird anteilig auf der Grundlage des Kaufpreises und der üblichen Gesamtnutzungsdauer der Ware errechnet, es sei denn die Nutzung war aufgrund des Mangels nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Gebrauchsvorteils bleibt beiden Parteien unbenommen. 

7.5 Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Nachfrist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, oder ist diese dem Kunden nicht zumutbar, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, im Falle gänzlich fehlgeschlagener Leistung/eines insgesamt nicht funktionstüchtigen Produkts/einer gänzlich nicht funktionstüchtigen Ware vom Vertrag ganz, im Falle einer teilweise fehlgeschlagenen, ansonsten aber ordnungsgemäß durchgeführten Leistung/eines nur teilweise funktionierenden Produkts/einer nur teilweise funktionierenden Ware wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag teilweise zurückzutreten oder anstelle des Rücktritts eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Eventuelle Schadensersatzansprüche sind in Ziff. 8 geregelt.

7.6 Wenn der Kunde wegen unserer nicht ordnungsgemäßer Leistung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf unser Verlangen innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Ein unerheblicher Mangel berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

7.7 Unsere Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf mangelhafter Ausführung, oder fehlerhaften Herstellungsstoffen oder, soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, ungeeigneter Lagerbedingungen, und für die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in unserer Produktbeschreibung oder einer abweichend vereinbarten Produktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt unsererseits oder herstellerseits vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln unsererseits, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand. Bei individuell auf den Kunden angepasster und nach seinen Wünschen und Vorstellungen hergestellter Ware (Stückkauf) ist im Falle einer Gewährleistung insbesondere auf den Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss abzustellen; Ist eine Nachbesserung zur Befriedigung des Erfüllungsinteresses des Kunden nicht geeignet, so kommt eine Ersatzlieferung beim Stückkauf in Betracht, wenn nach der Vorstellung der Parteien die Ware im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt und somit im Erfüllungsinteresse des Kunden befriedigt werden kann.

7.8 Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht. Bei einer bereits mangelhaften Lieferung durch den Vorlieferanten trifft uns keiner Schuld und jegliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

7.9 Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

7.10 Gebrauchtware ist von den vorstehenden Regelungen vollständig ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart wurde und soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit handelt oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

7.11 Besteht zwischen den Parteien ein Fertigungsauftrag und tritt der Kunde vor der Fertigstellung des Produktes zurück, so sind wir dazu berechtigt, unsere bisherigen Leistungen und/oder vereinbarte Vergütungen geltend zu machen unter Anrechnung dessen, was wir ggf. wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart haben.

8. Haftungsausschluss/-begrenzung 

8.1 Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. 

8.2 Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziff. 8.1 gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie: 
-für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen; 
-für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
-im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; 
-im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war; 
-soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben; 
-bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. 

8.3 Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 8.2, dort 4, 5 und 6 Spiegelstrich vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. 

8.4 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 8.1 bis 8.4 und Ziff. 8.6 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern. 

8.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt. 

8.6 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als vorstehend vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche aus Delikt oder bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit.

9. Rücksendung/Nacherfüllungsabwicklung

9.1 Mangelhafte Produkte sind unter Angabe der RMA-Nummer (Angabemuster: RMA# 123456789) sowie einer Kopie der Liefer- oder Rechnungsdokumente mit einer genauen und fachgerechten Fehlerbeschreibung vorab anzumelden und nach Freigabe an Happyware an folgende Adresse einzusenden bzw. anzuliefern: Happyware Server Europe GmbH, Brauerstraße 44, 21244 Buchholz. Die RMA-Nummer muss außen gut lesbar auf die Verpackung vermerkt sein.  Das Rücksendeformular liegt der Lieferung bei, kann aber auch nachträglich (telefonisch, per Fax oder E-Mail) angefordert werden. Unfrei zurückgesandte Warensendungen werden nicht angenommen. Die Ware muss fachgerecht verpackt und verschickt werden, die Art der Verpackung erhalten Sie mit unserer E-Mail an Sie mitsamt der RMA-Nummer. Ist der Kunde aufgrund eines Mangels zur Rücksendung im Sinne von Ziff. 7.1 berechtigt, werden wir die erforderlichen Kosten der Rücksendung nach Erhalt eines Nachweises über die Höhe der Aufwendungen erstatten. Vorab muss der Kunde sich in Rücksprache mit Happyware, uns vorab die Möglichkeit bieten, die Ware abzuholen. Erhöhte Kosten, etwa durch ein nicht bestimmungsgemäßes Verbringen der Ware an einen anderen Ort oder durch Wahl einer besonderen Versandart (z.B. Eilversand) sind von dem Kunden zu tragen. Im Falle eines unberechtigten Nacherfüllungsverlangens behalten wir uns vor, für unsere vergeblich aufgewandten Kosten zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit der Ware Schadensersatz zu verlangen. 

9.2 Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln unsererseits, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

9.3 Durch den Austausch von Einzelteilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in Kraft. Hiervon ausgenommen ist Verjährung bezüglich der durch die Mängelbeseitigung betroffenen Teile.

9.4 Der Kunde ist zu einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Datensicherung verpflichtet und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten vor Übersendung der Waren gesichert sind. Happyware übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden. Kosten der Datensicherung oder Neuinstallation von Software oder der Geräte selbst bezüglich der zu reparierenden Geräte werden durch Happyware nicht übernommen.

10. Preise/Zahlungsbedingungen/Unsicherheitseinrede

10.1 Alle Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager und mangels anderweitiger Vereinbarung grundsätzlich in EURO netto ausschließlich See- oder Lufttransportverpackung, Fracht, Porto und, soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde, Versicherungskosten, zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer (soweit gesetzlich anfallend) in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, zuzüglich etwaiger länderspezifischer Abgaben bei Lieferung in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland, z.B. Bankspesen, sowie zuzüglich Zoll, Kosten für erforderliche Dokumente und andere Gebühren und öffentliche Abgaben für die Lieferung/Leistung. 

10.2 Andere Zahlungsmethoden als Barzahlung, Banküberweisung oder SEPA-Lastschriftmandat bedürfen gesonderter Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden. Auch nach Vertragsschluss behalten wir uns das Recht vor, die Lieferung nur gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme durchzuführen, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einer Forderung von uns in Verzug gerät oder sonstige begründete Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen.

10.3 Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeinganges bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto bzw. auf dem Konto der von uns spezifizierten Zahlstelle. 

10.4 Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Kosten, die infolge des Verzuges entstehen, z.B. Mahnungen, Weitergabe an und Bearbeitung durch Inkassounternehmen etc., gehen zu Lasten des Kunden.

10.5 Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptforderungen nach ihrem Alter verwendet.

10.6 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die von uns nicht bestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. 

10.7 Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10.8 Die zu erwartenden Kosten bei für den Kunden noch herzustellender Ware werden regelmäßig unverbindlich geschätzt. Wir behalten uns ein Preisanpassungsrecht vor.  

10.9 Liegt der neue Preis auf Grund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 15 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt bzw. kann den Vertrag kündigen. Bei einem solchen Rücktritt muss der Kunde aber zumindest die Kosten tragen, die uns für Arbeitsleistung und Material entstanden sind, abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitigen Erwerbs des Unternehmens. Der Kunde kann das Recht zum Rücktritt jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.

10.10 Tragen wir ausnahmsweise vertragsgemäß die Frachtkosten, so trägt der Kunde die Mehrkosten, die sich aus Tariferhöhungen der Frachtsätze nach Vertragsschluss ergeben. 

11. Eigentumsvorbehalt, Pfändungen 

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor (nachstehend insgesamt „Vorbehaltsware“), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist. Für vermietete Ware gelten gesonderte Vereinbarungen. 

11.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Für vermietete Ware gelten gesonderte Vereinbarungen.

11.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. 

11.4 Verarbeitung oder Umbildung erfolgen für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Ware, die nicht in unserem Eigentum steht, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Rechnungswert, einschl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des Kunden stehenden Hauptsache, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache in dem Verhältnis des Werts der von uns gelieferten Ware zu dem Wert der Hauptsache zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung an uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich für uns.

11.5 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Steht uns an der veräußerten Ware nur ein Miteigentumsanteil zu, tritt der Kunde die Forderung in Höhe des Rechnungswerts der gelieferten Ware einschließlich Mehrwertsteuer an uns ab. Der Kunde darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. 
Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Wir verpflichten uns jedoch die Einzugsermächtigung nur bei berechtigtem Interesse zu widerrufen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten. 

11.6 Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind bei Rücktritt berechtigt die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die uns der Kunde aus der Geschäftsbeziehung schuldet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 

11.7 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstehenden Ausfall.

12. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht 

12.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung der Sitz unserer Gesellschaft. 

12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist – der Sitz unserer Gesellschaft. Diese Zuständigkeitsregelung der Sätze 1 und 2 gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Kunden, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 

12.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG). Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 864/2007 zu verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird. 

13. Rücknahme/Exportkontrolle/Produktzulassung/Einfuhrbestimmungen 

13.1 Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt. 

13.2 Die Ausfuhr bestimmter Güter durch den Kunden von dort kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs – der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Kunde ist selbst verpflichtet, dies zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie gegebenenfalls der USA oder asiatischer oder arabischer Länder und aller betroffener Drittländer, strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Produkte ausführt, oder durch Dritte ausführen lässt. Zudem ist der Kunde verpflichtet sicherzustellen, dass vor der Verbringung in ein anderes als das mit uns vereinbarte Erstlieferland durch ihn die erforderlichen nationalen Produktzulassungen oder Produktregistrierungen eingeholt werden und dass die im nationalen Recht des betroffenen Landes verankerten Vorgaben zur Bereitstellung der Anwenderinformationen in der Landessprache und auch alle Einfuhrbestimmungen erfüllt sind. 

13.3 Der Kunde wird insbesondere prüfen und sicherstellen, und uns auf Aufforderung nachweisen, dass 
-die überlassenen Produkte nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind; 
-keine Unternehmen und Personen, die in der US-Denied Persons List (DPL) genannt 
sind, mit US-Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden; 
-keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning List, US-Entity List oder US-Specially Designated Nationals List genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit 
US-Ursprungserzeugnissen beliefert werden; 
-keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der Specially Designated Terrorists, Foreign Terrorist Organizations, Specially Designated Global Terrorists oder der Terroristenliste der EU oder anderer einschlägiger Negativlisten für Exportkontrollen genannt werden; 
-keine militärischen Empfänger mit den von uns gelieferten Produkten beliefert werden; 
-keine Empfänger beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften, insbesondere der EU oder der ASEAN-Staaten vorliegt; 
-alle Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Ursprungslandes der Lieferung beachtet werden. 

13.4 Der Zugriff auf und die Nutzung von unsererseits gelieferten Gütern darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Kunden erfolgt sind; anderenfalls hat der Kunde die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und wir sind nicht zur Leistung verpflichtet. 

13.5 Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie in den Ziff. 13.1–13.4 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten. 

13.6 Der Kunde stellt bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten sicher, dass hinsichtlich der von uns zu liefernden Ware alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes erfüllt sind. 

13.7 Der Kunde stellt uns von allen Schäden und Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gem. Ziff. 13.1–13.6 resultieren. 

14. Incoterms/Schriftform/Salvatorische Klausel 

14.1 Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2020. 

14.2 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form (§ 305b BGB) bleibt unberührt. 

14.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden. Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.

Stand: März 2023